Hat ein freigestellter Mitarbeiter Anspruch auf Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen? Unter bestimmten Voraussetzungen schon, meint das Arbeitgericht Köln (ArbG Köln vom 22. Juni 2017 - 8 Ca 5233/16).
Der Kläger war viele Jahre in leitender Position bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, bis es nach einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden des Arbeitgebers zu Differenzen zwischen ihm und dem neuen Vorstandsvorsitzenden kam. Im weiteren Verlauf verhandelten die Arbeitsvertragsparteien über das Ausscheiden des Klägers und trafen eine Vereinbarung, die u. a. vorsah, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages durch seinen Renteneintritt unwiderruflich freigestellt wird. Zwischen dem Beginn der Freistellung und dem prognostizierten Renteneintritt des Klägers lag ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren.
Der Arbeitgeber veranstaltet regelmäßig betriebsöffentliche Karnevalsfeiern, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern für seine Mitarbeiter. Zur ersten zeitnah nach Beginn der Freistellung liegenden Veranstaltung war der Kläger noch eingeladen und nahm auch teil. Für eine spätere Veranstaltung teilte ihm sein Arbeitgeber mit, dass er eine Teilnahme des Klägers an dem Betriebsausflug nicht wünsche. Zu den nächsten - noch in der Beschäftigungszeit des Klägers liegenden - Veranstaltungen wurde der Kläger nicht mehr eingeladen. Dies gefiel dem Kläger nicht. Mit seiner Klage verlangte er von dem Beklagten, zu den bis zu seinem Ausscheiden noch stattfindenden Betriebsausflügen sowie der Weihnachts- und Karnevalsfeier eingeladen zu werden. Der Arbeitgeber machte u. a. geltend, es sei allein seine Sache, wen er zu freiwilligen Betriebsfeiern einlade und wen nicht.
Was sagte das Gericht
Das Gericht gab der Klage statt.
Grundsätzlich habe der Kläger keinen generellen individualarbeitsrechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die von ihm benannten Veranstaltungen überhaupt durchführt. Finden diese Veranstaltungen jedoch statt und bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern - wie in der Vergangenheit üblich - die Teilnahme betriebsöffentlich an, habe auch der Kläger aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für Veranstaltungen, die vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses stattfinden, ein Teilnahmerecht. Für den individuellen Ausschluss des Klägers wäre bei der im Rahmen der Überprüfung der Grenzen billigen Ermessens (§ 315 BGB) vorzunehmenden Interessenabwägung ein Sachgrund erforderlich (so z. B. zu erwartende Störungen der Veranstaltungen durch den Kläger), der hier nicht vorlag.
Merke:
Auch freigestellte Mitarbeiter dürfen mitfeiern. Dies kann unter Umständen misslich sein, weil der Arbeitgeber eventuell vermutet, dass sie - je nach Grund ihres Ausscheidens - schlechte Stimmung verbreiten. Solange es jedoch keinen gewichtigen sachlichen Grund gibt, kann der Arbeitgeber sie von betriebsöffentlichen Veranstaltungen nicht ausschließen.