Die aktualisierten Fachlichen Weisungen lösen die seit dem 1. August 2019 geltenden Fachlichen Weisungen ab.
Die neuen fachlichen Weisungen finden Sie hier.
Durch die Fachlichen Weisungen informiert die Bundesagentur für Arbeit, wie sie die Vorschriften des AÜG auslegt. Die Prüfteams sowie die Teams der Sachbearbeitung der Bundesagentur für Arbeit orientieren sich bei ihren Betriebsprüfungen an diese Vorgaben.
Auf den Seiten 2 und 3 der aktuellen Fachlichen Weisungen findet sich die Änderungshistorie.
Unter anderem haben sich die Vorgaben zum Nachweis der Bonität erhöht.
Die alten Fachlichen Weisungen vom 1. August 2019 erforderten einen Nachweis liquider Mittel u. a. durch Vorlage einer Kreditbestätigung oder dem glaubhaften Nachweis des Vorhandenseins liquider Mittel (Bsp.: Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs). Die Bundesagentur für Arbeit hat in den aktuellen Fachlichen Weisungen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personaldienstleister erhöht.
Den Fachlichen Weisungen lässt sich unter Ziffer 3.1.3 (Seite 61) folgendes entnehmen:
„Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass der Verleiher in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitsentgelt, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nachzukommen. In der Regel sind liquide Mittel in Höhe von 3.000,00 EUR je Leiharbeitnehmer (vorher: 2.000,00 EUR), mindestens jedoch 15.000,00EUR (vorher: 10.000,00 EUR) erforderlich.“
Über weitere Änderungen informieren wir Sie nach Auswertung der Fachlichen Weisungen durch gesonderte Veröffentlichungen.