Die Mitgliedsstaaten der EU müssen die Arbeitgeber verpflichten, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (EuGH v. 14.5.2019 - C-55/18).
Die Einhaltung von Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten ist ein Grundrecht in der Europäischen Union und die Arbeitszeiterfassung ein Mittel, es zu wahren. Ohne die Messung der tatsächlichen Arbeitszeit kann weder die Zahl der Überstunden noch die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit verlässlich ermittelt werden. Allerdings müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten und täglich elf Stunden Ruhezeit am Stück bekommen.
Dementsprechend sind die Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den EU-Mitgliedstaaten, die Rahmenbedingungen für ein solches Erfassungssystem festzulegen.
So weit so gut. Oder auch nicht.
In jedem Fall wird diese Entscheidung große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in Deutschland haben. Nur in wenigen Branchen werden Arbeitszeiten bisher vollständig erfasst, etwa im Speditionsgewerbe. Andere Arbeitgeber mussten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bislang nur Überstunden festhalten. Nach Auffassung des EuGH ist dies unzureichend. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. So sei es für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen. In diesem Zusammenhang müssen auch Heimarbeit und Außendienst künftig registriert werden. Die Vertrauensarbeitszeit wird es so auch nicht mehr geben.
Vieles wird sich jetzt auch im Rahmen der Arbeitszeit verändern. Es gilt wie immer: Augen auf im Arbeitsrecht!