Ein Insolvenzverwalter kann nach bestätigter Rechtsprechung des BGH (BGH IX ZR 220/09) fast beliebig gestalten, ob Ihre Forderung vorrangig i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO oder ein nachrangig i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO befriedigt wird. Der Insolvenzverwalter sei frei –so der BGH- zu entscheiden, wann er die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht anzeigt. Er könnte also noch Ihre Lieferung abwarten und dann die Anzeige absetzen. Dann ist ihre Forderung im Nachrang, oder er setzt die Anzeige ab und nimmt dann die Lieferung an, dann erhalten Sie vorrangig ihr Geld. Damit liegt es in seiner Entscheidung, ob Sie mit einer Zahlung rechnen können oder nicht. Eine Entscheidung oft mit immenser wirtschaftlicher Bedeutung für Sie.
Dies mag schon bitter sein, jetzt setzt der BGH zu Lasten der Gläubiger noch einen drauf. Als Gläubiger wird Ihnen verboten, ihre berechtigte Forderung gegen die Insolvenzmasse zu vollstrecken. Sie können Ihre Forderung also nicht mehr durchsetzen. Dennoch verjährt Ihre Forderung in der regelmäßigen Verjährungsfrist von zumeist 3 Jahren, selbst, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung unstreitig registriert hat und dies auch Ihnen bestätigt hat, BGH, ZR 118/17. Der BGH zwingt Sie als Gläubiger also Ihre Ansprüche trotz fehlender Vollstreckbarkeit verjährungsunterbrechend geltend zu machen. Hierauf wird der Insolvenzverwalter Sie regelmäßig nicht hinweisen, sondern Sie „in die Falle tappen lassen“.