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Fristen und Gerichtstermine in der Corona-Krise

Justiz und Anwaltschaft sind weiterhin für Sie da!

Die Corona-Pandemie führt in allen Bereichen des Lebens zu einer merklichen Umstrukturierung der geregelten Abläufe. Da alle Menschen von den Auswirkungen betroffen sind, wirken sich die Einschränkungen auch auf die Justiz unmittelbar aus. Dies führt zu Unsicherheit in Bezug auf die Durchführung von Gerichtsterminen oder den Ablauf gerichtlicher Fristen.

Trotz der Krise ist die Justiz handlungsfähig. Gerichtsverfahren laufen weitgehend normal weiter. Laufende Fristen bleiben bestehen und sind von den Parteien eines Gerichtsprozesses grundsätzlich einzuhalten. Ist dies aufgrund der besonderen Umstände nicht möglich, sind Anträge auf Fristverlängerung zu stellen. Die Gerichte sind gehalten, diesen Anträgen regelmäßig stattzugeben. Eine Fristverlängerung ist immer dann möglich, wenn erhebliche Gründe dargetan sind (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO). Die behördlich angeordneten Beschränkungen des sozialen Lebens, die damit zwangsläufig verbundenen Herausforderungen in der Abstimmung zwischen Rechtsanwalt und Mandant oder auch verzögerte Zuarbeiten Dritter sind in der Regel solche „erheblichen Gründe“.

Die Entscheidung über die Anberaumung eines Gerichtstermins ist Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit. Verbindliche Weisungen an die Justiz sind nicht möglich. Dennoch fühlen sich die Gerichte verpflichtet, die Prozessbeteiligten, die Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige, die interessierte Öffentlichkeit und ihre Bediensteten bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Regelmäßig werden daher Gerichtstermine im Zivilprozess aufgehoben und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sollte das Gericht dies nicht von sich aus tun, empfiehlt sich ein Antrag auf Terminverschiebung (vgl. § 227 ZPO). Zur Begründung müssen wiederum erhebliche Gründe angeführt werden. Es ist ebenfalls denkbar, im Einvernehmen mit sämtlichen Parteien ins schriftliche Verfahren überzugehen. Recht neu ist die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung auch per Videokonferenz durchzuführen (vgl. § 128a ZPO). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Gerichte angesichts der hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen darauf tatsächlich mehr und mehr zurückgreifen.
 

Dr. Julia Pätzold

Rechtsanwältin

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Counsel

 

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