Mit Wirkung zum 17. Dezember 2019 ist eine EU-Richtlinie umgesetzt worden, wonach jeder (Verbraucher und Unternehmer) binnen drei Jahren die Schuldenfreiheit (Restschuldbefreiung) erlangt.
Besser wäre es, wenn dies der nationale Gesetzgeber geplant hätte, denn noch ist nichts passiert.
Ehemals betrug die Frist noch sechs Jahre. Wie auch beim Renteneintritt, der für jedes Alter ein individuelles Renteneintrittsalter vorsieht (1950 geborene mit 65 Jahre 4 Monate, 1963 geborene 66 Jahre 10 Monate, etc.). So wird es nun auch mit der Restschuldbefreiung.
Bei Anträgen vor dem 17. Dezember 2019 erreicht der Schuldner die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren, vor dem 17. Januar 2020 nach 5 Jahren 7 Monaten, (…),vor dem 17. Juni 2022 nach 3 Jahren 2 Monaten, ab dem 17. Juli 2022 nach 3 Jahre.
Also gut aufgepasst bei der Berechnung!