Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktienrechtlichen Streitfrage positioniert. Nach § 112 Abs. 1 S. 1 AktG vertritt der Aufsichtsrat eine AG gegenüber dem Vorstand. Umstritten war, ob dies auf für Beteiligungsgesellschaften des Vorstands gilt. Diese Frage hat der BGH geklärt (BGH, Urt. vom 15.1.2019, II ZR 392/17): Die Vertretung durch den Vorstand selbst ist nicht möglich. Ein gleichwohl "geschlossener" Vertrag ist nichtig und rückabzuwickeln. Problematisch ist dies insbesondere bei Beteiligungsstrukturen, bei denen die AG und Schwestergesellschaften dem Vorstand gehören und zwischen ihnen vielfältige Rechtsbeziehungen bestehen. In derartigen Konstellationen ist zu prüfen, ob Heilung möglich ist und wie künftig agiert werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der BGH in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat, ob das Vertretungsverbot schon dann gilt, wenn der Vorstand an dem Geschäftspartner nicht allein sondern "nur" maßgeblich beteiligt ist. Unwirksame Verträge müssen rückabgewickelt werden, sofern keine Genehmigung in Betracht kommt.