Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019 - 21 Sa 936/18).
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in der die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.
Entscheidung
Das LAG sieht die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an und gibt der Entfristungsklage der Klägerin statt. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.
Praxishinweis
Beim Abschluss einer sachgrundlosen Befristung darf sich die Prüfung, ob es eine Vorbeschäftigung gegeben hat, nicht nur auf den unmittelbaren Vertragsarbeitgeber beschränken. Selbst wenn es zu einem Arbeitgeberwechsel gekommen ist, kann eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen.
Eine solche ist dann anzunehmen, wenn es sich um rechtlich und tatsächlich verbundene Arbeitgeber handelt und der Arbeitgeberwechsel die sachgrundlose Befristung gerade ermöglichen sollte. Insbesondere Forschungseinrichtungen, Krankenhausgruppen sowie weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden, sollten im Zweifel von einer sachgrundlosen Befristung Abstand nehmen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits bei einem eng verbundenen Unternehmen beschäftigt war.
Im Falle eines Rechtsstreits ist es trotz allem möglich, dem Vorwurf der Umgehung zu begegnen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer beweisen, dass bewusst eine Umgehungsmöglichkeit geschaffen wurde, um sachgrundlos zu befristen. Der Arbeitgeber kann dann immer noch Indizien vortragen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten entkräften.
In jedem Fall gilt: Vor dem Vertragsschluss Rechtsrat einholen und Augen auf bei der Vertragsgestaltung!