Neben der Frage der Einberufungskompetenz ist zu ermitteln, wen man zur Gesellschafterversammlung einladen muss. Die Antwort hierauf ist so einfach wie auch wesentlich: Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ist an ausnahmslos alle Gesellschafter zu richten. Jeder Gesellschafter – auch derjenige, der nicht stimmberechtigt ist – hat das Recht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen,
BGH, Urteil vom 28. Januar 1985, Az.: II ZR 79/84.
Wer Gesellschafter ist richtet sich – rein formal – nach der Gesellschafterliste. Daher ist auch ein Gesellschafter, dem die Geschäftsanteile entzogen sind, zur Versammlung einzuladen:
BGH, Urteil vom 20. November 2018, Az.: II ZR 12/17.
Ist auch nur ein einziger Gesellschafter nicht ordnungsgemäß geladen, sind alle auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nichtig.