Die Bedeutung der Gesellschafterliste, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) deutlich aufgewertet hat, ist nicht zu unterschätzen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in dieser Liste eingetragen ist. Die Rechtsprechung ist fein verästelt und auch zehn Jahre nach dem MoMiG stellen sich immer wieder spannende Rechtsfragen.
Im Mittelpunkt steht immer wieder die Frage, was zu tun ist, wenn ein Gesellschafter zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen ist.
Kammergericht Berlin schafft Klarheit
In dessen Beschluss vom 10. Juli 2019 ist eindeutig festgelegt worden, dass der Gesellschafter in einem solchen Fall einen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste hat. Dieser ist auf dem Wege einer Leistungsklage direkt gegen die GmbH geltend zu machen und zwar selbst dann, wenn der stattdessen fehlerhaft eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste widerspricht. Es ist nicht erforderlich, dass der berechtigte Gesellschafter dies zunächst mit dem Scheingesellschafter in einem eigenen Verfahren klärt, um anschließend gegen die Gesellschaft vorzugehen. Um seine Rechte zu wahren, ist der Scheingesellschafter dem Hauptprozess als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft beizutreten.
Auch ist nicht der Geschäftsführer der richtige Klagegegner, da er lediglich als Organ der Gesellschaft und nicht persönlich zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist. Passivlegitimiert ist damit ausschließlich die Gesellschaft. Unter folgendem Link kann auch dies noch einmal nachvollzogen werden:
KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019, Az.: 2 W 16/19.
Fazit:
Die Entscheidung des KG Berlin ist zu begrüßen, da so die kostenintensive Aufspaltung eines Lebenssachverhalts in zwei nacheinander zu führende Prozesse vermieden wird.