Aufatmen bei den Internetplattformen, Enttäuschung bei Micro-Jobbern und Gewerkschaften. Der auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses klagende Crowdworker muss eine weitere Niederlage einstecken. Nach dem Arbeitsgericht München hat nun auch das Landesarbeitsgericht München in zweiter Instanz entschieden, dass Crowdworker bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt sind (Arbeitsgericht München - 8 Sa 146/19).
Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies sah das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht und folgte der Argumentation der verklagten Internettplattform, der Kläger habe als Selbstständiger gearbeitet und sei bei seiner Arbeit nicht an zeitliche oder inhaltliche Weisungen der Firma gebunden gewesen.
Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Erfurter Richter nun vermutlich das letzte Wort in diesem, für die Arbeitswelt 4.0 und eine ganze Branche, wegweisenden Fall haben werden.