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Leiharbeitnehmer bringen es!

Bei der Ermittlung der Schwellenwerte für die Bildung der arbeitnehmermitbestimmten Aufsichtsräte sind sie nun ohne Wenn und Aber zu berücksichtigen.

Nun sind sie (endgültig) dabei!

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Entsendung von Mitgliedern in einen - ggf. neu zu bildenden - Aufsichtsrat, wenn die Gesellschaft mehr als 500 (DrittelbG) bzw. 2000 (MitbestG) Arbeitnehmer beschäftigt.

Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Schwellenwerte für die Bildung von arbeitnehmermitbestimmten Aufsichtsräten zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt (BHG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - II ZB 21/18).

Seit dem ab 1.4.2017 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 AÜG steht fest, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Schwellenwerte für die Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen sind, sofern deren Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Diese verunglückte Regelungstechnik warf jedoch zahlreiche Folgefragen auf. Insbesondere blieb unklar, ob nur die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die die Mindesteinsatzdauer selbst erfüllen (arbeitnehmerbezogene Auslegung) oder ob es demgegenüber ausreicht, dass (irgendwelche) Leiharbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, bei dem die Mindesteinsatzdauer durch mehrere aufeinanderfolgende Überlassungen erreicht wird (arbeitsplatzbezogene Auslegung).

Nun gibt es kein "Ja, aber..." mehr.

Der BGH hat sich dafür entschieden, die Mindesteinsatzdauer arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Abzustellen ist daher nicht darauf, dass der einzelne Leiharbeitnehmer bei dem betreffenden Unternehmen mehr als sechs Monate eingesetzt ist bzw. wird, sondern darauf, wie viele Arbeitsplätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit auch wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt sind. Dabei ist auch unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz.

Tipp

Jetzt heißt es, Arbeitsplätze zählen und sämtliche Gestaltungsinstrumente bei der Unternehmensmitbestimmung zu nutzen. Sprechen Sie uns an!

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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