Seitdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2009 die Bedeutung der Gesellschafterliste erheblich aufgewertet hat, stellen sich in diesem Zusammenhang immer wieder spannende Rechtsfragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Doch gilt dies auch, wenn die Geschäftsanteile des Gesellschafters eingezogen werden? Mit dieser Frage hatte sich der BGH nun erstmals zu befassen. Die Einziehung eines Geschäftsanteils hat seinen Untergang zur Folge und wird bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter wirksam. Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Gesellschafter trotz dieser Wirkung formal so lange als Gesellschafter gilt, wie sich nichts anderes aus der Gesellschafterliste ergibt. Er kann damit weiterhin seine einstigen Gesellschafterrechte ausüben:
BGH, Urteil vom 20. November 2018, Az.: II ZR 12/17
Praxishinweis: Um zu verhindern, dass der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen sind, noch gegen die Interessen der Gesellschaft handelt, muss der Geschäftsführer schnellstmöglich eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen. Er sollte daher unverzüglich einen Termin beim Notar vereinbaren, der die vom Geschäftsführer erstellte und unterzeichnete Gesellschafterliste elektronisch dem Handelsregister zuleitet. Nur so ist zu verhindern, dass der (ehemalige) Gesellschafter seine formale Rechtsposition zu Lasten der Gesellschaft ausnutzt.