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BGH erhöht die Attraktivität von Stiftungen und Vereinen

...gleichzeitig steigen auch die Haftungsrisiken ihrer Vorstände.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine gemeinnützige Stiftung wird durch ein Rechtsgeschäft zu nichts verpflichtet, falls erstens das Rechtsgeschäft gemeinnützigkeitsschädlich ist sowie zweitens die Vertretungsmacht des Vorstands satzungsmäßig entsprechend beschränkt ist. Die Entscheidung dürfte ohne Einschränkungen auf Vereine übertragbar sein. Sie beruht auf einem beachtlichen Privileg, das Vereine und Stiftungen vor Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften genießen. Während für die beiden letzteren Typen die Vertretungsmacht ihrer Geschäftsführer im Außenverhältnis nicht beschränkbar ist, ist eine solche Beschränkung für Verein- oder Stiftungsvorstände zulässig (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Beschränkung muss aus dem Register ersichtlich oder der Gegenseite bekannt sein. Daraus folgt: Handelt der Vorstand eines Vereins außerhalb seiner Vertretungsmacht, werden hierdurch den Verein oder die Stiftung bindende Rechte oder Pflichten nicht begründet.

Bestimmtheit der Haftungsbeschränkung

Entscheidend ist allerdings der jeweilige Einzelfall, nämlich wie die Beschränkung der Vertretungsmacht in der Satzung konkret ausgestaltet ist. Der BGH stellt sich in seiner Entscheidung in eine Linie mit dem Bayerischen Oberlandesgericht. Diese Linie ist bei genauerem Hinsehen aber alles andere als eine gerade Richtschnur. Das Bayerische Oberlandesgericht entschied vor mehr als einem Vierteljahrhundert, eine Beschränkung der Vertretungsmacht sei unwirksam, wenn die Satzung vorsehe, dass die Vertretungsmacht des Vorstands sich nicht auf „Investitionsmaßnahmen“ ab einer bestimmten Höhe erstrecke. Der BGH knüpft an das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit an. Er stellte im entschiedenen Fall fest: Wenn die Satzung bestimme, dass die Vertretungsmacht auf den „Zweck der Stiftung“ beschränkt sei, dann sei im Falle einer gemeinnützigen Körperschaft für die Beschränkung auf diesen Zweck auch die Grenze der Gemeinnützigkeit maßgeblich. Diese „Grenze“ ist nach Ansicht des BGH, anders als der zuvor gewählte Begriff „Investition“, keineswegs zu „unbestimmt“ – selbst dann nicht, wenn – wie im entschiedenen Fall – erst mithilfe dreier Sachverständigengutachten geklärt werden konnte, dass die Grenze überschritten war.

Ratsames Vorgehen

Die Entscheidung des BGH zeigt Handlungsbedarf auf, sowohl für Vereine und Stiftungen wie auch für die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane:

Vereine und Stiftungen sollten prüfen und sich beraten lassen, ob ihre jeweilige Satzung hinreichend Schutz bietet vor rechtlichen Verpflichtungen, die mit ihrem Zweck nicht vereinbar sind. Das gilt insbesondere für gemeinnützige Körperschaften. Ihnen droht bei rechtsverbindlichen Geschäften, die mit ihrem Zweck nicht vereinbar sind, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit den sich daraus sogar rückwirkend ergebenden steuerlichen Konsequenzen, schlimmstenfalls gar die behördlich angeordnete Auflösung und Abwicklung des Vereins oder der Stiftung.

Mitglieder der Vertretungsorgane von Stiftungen oder Vereinen müssen prüfen, welche Risiken für sie persönlich bestehen, falls sie für Handlungen in Haftung genommen werden, die sie außerhalb ihrer Vertretungsmacht als Vorstandsorgan vorgenommen haben. Dieses Haftungsrisiko sollte Anlass genug sein, schon im Vorfeld wichtiger Organentscheidungen eingehend zu prüfen, ob die Entscheidung von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt ist. Zudem sollte das beschriebene Haftungsrisiko auch Anlass sein, die Erforderlichkeit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder (D&O-Versicherung) im Allgemeinen zu prüfen sowie im konkreten Fall dann die Geeignetheit eines entsprechenden Versicherungsangebots. Sinnvoll dürfte auch sein, Anstellungsverträge von Organmitgliedern einer Prüfung zu unterziehen.

Geschäftspartner von Vereinen und Stiftungen sollten zudem satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht ihres jeweiligen Verhandlungspartners auf Vereins- oder Stiftungsseite kennen.

Last but not least

Die nur für Vereine und Stiftungen bestehende Möglichkeit, durch satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands das Vermögen und den Bestand der Körperschaft vor bindenden zweckfremden Entscheidungen zu schützen, sollte für die Anteilseigner gemeinnütziger Kapitalgesellschaften Anlass genug sein, sich damit zu beschäftigen, die Körperschaft in einen gemeinnützigen Verein umzuwandeln oder das Vermögens der Körperschaft ganz oder in Teilen als Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung zu widmen.

Friedrich Vosberg

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