Änderungen beim Kurzarbeitergeld
- Beschäftigte in corona-bedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten künftig mehr Geld, wenn die Kurzarbeit eine bestimmte Dauer überschreitet:
- Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs steigt das Kurzarbeitergeld (KuG) auf 70 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (77 Prozent für Haushalte mit Kindern);
- ab dem 7. Monat des KuG-Bezuges folgt eine Anhebung auf 80 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (87 Prozent für Haushalte mit Kindern).
- Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
- Die Regierungskoalition erweitert die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit:
- Künftig dürfen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter aller Berufe bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.
- Diese Regelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.
Änderungen beim Arbeitslosengeld:
- Die Regierungskoalition verlängert zudem die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I (ALG I) um drei Monate für diejenigen, deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
Weiterführende Informationen
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