Die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend ab 1. März 2020.
Arbeitgeber sollten jetzt so schnell wie möglich handeln, sofern Kurzarbeit für sie unerlässlich ist. Am Ablauf der Beantragung ändert sich nichts. Allerdings wird es erhebliche Erleichterungen geben, insbesondere bei der Anzeige und im Hinblick auf die Glaubhaftmachung.
So soll Kurzarbeitergeld auch schon gezahlt werden, wenn weniger als 33 % der Beschäftigten betroffen sind oder Leiharbeitgeber ihre Aufträge verlieren und die Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern Kurzarbeit nach § 11a AÜG beantragen.
Downloads
- Merkblatt 8a - Kurzarbeitergeld
- Merkblatt 8d - Saison-Kurzarbeitergeld
- Anzeige über Arbeitsausfall
- Antrag auf Kurzarbeitergeld
- Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld
- Hinweise zum Antragsverfahren
- Zu den Weisungen Kurzarbeitergeld