Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 49 Abs. 1 GmbHG ist grundsätzlich der Geschäftsführer einer GmbH zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt. Doch ist es möglich, diese Kompetenz auf einen bevollmächtigten Vertreter zu übertragen?
Der Streit um die Delegierungsmöglichkeit
Ob der Geschäftsführer seine Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung auf einen Vertreter übertragen kann, ist in der Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Die vorherrschende Meinung sieht in der Einberufung der Gesellschafterversammlung eine höchstpersönliche Maßnahme des Geschäftsführers. Deshalb lehnt sie die Möglichkeit der Übertragung der Einberufungskompetenz im Wege der Bevollmächtigung oder Ermächtigung ohne eine entsprechende ermächtigende Satzungsregelung ab.
Die Gegenansicht lässt dagegen die Einschaltung eines (z.B. anwaltlichen) Vertreters zu, weil der Akt der Einberufung nicht streng an die Person des Geschäftsführers gebunden sei. Hierfür sei jedoch erforderlich, dass die Einberufung erkennbar auf dem Willensentschluss des berechtigten Geschäftsführers beruht.
Ist dies gegeben und die Einberufung wird lediglich durch den Vertreter „abgewickelt“, handelt es sich faktisch ohnehin um eine bloße Boten-/Übermittlertätigkeit, bei der die Erklärung des zuständigen Geschäftsführers von einer Hilfsperson ausgesprochen wird. Die Einbeziehung von Boten ist problemlos möglich.
Fazit
Mit Blick auf die unsichere Rechtslage und inkonsistente Rechtsprechung sollte von einer „Übertragung“ der Einberufungskompetenz im Wege einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung möglichst abgesehen werden. Möchte der Geschäftsführer trotzdem einen Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson mit dieser Aufgabe betrauen, sollte aus der Formulierung der Einberufung eindeutig hervorgehen, dass der Entschluss zur Einberufung von seiner Person ausgeht.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 1. Februar 1995, Az.: 8 U 148/94, folgende Formulierung für zulässig erachtet: „Deshalb hat [Name des Geschäftsführers] mich gebeten, Sie zu einer Gesellschafterversammlung auf [Zeit und Ort] einzuladen, was hiermit geschieht.“