Bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung können viele Fehler passieren. Dies kann erhebliche Auswirkungen für die anlässlich der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse haben. Nach Auffassung des BGH können diese Beschlüsse nichtig sein, wenn es sich um Ladungsmängel handelt, die einem Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung unmöglich machen und ihm dadurch die Möglichkeit zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte entziehen. Da das GmbHG keine Spezialregelungen enthält, greift die Rechtsprechung regelmäßig auf das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zurück.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH führen Mängel bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung immer dann zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse, wenn der Ladungsmangel die Teilnahme des Gesellschafters unmöglich macht und ihm dadurch die Ausübung seiner Gesellschafterrechte entzieht. Besonderes Augenmerk ist daher darauf zu legen, die Ladung zur Gesellschafterversammlung mittels Einschreiben innerhalb der Ladungsfrist an die korrekte Anschrift des Gesellschafters zu versenden.
Das OLG Düsseldorf geht sogar noch einen Schritt weiter. Auch eine formell ordnungsgemäße Ladung kann im Einzelfall in der Gesamtschau nicht ausreichend sein, wenn der Geschäftsführer positiv weiß, dass die korrekte Einladung den Gesellschafter voraussichtlich nicht erreichen wird. Dies gelte insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Gesellschafter ohne Mitteilung einer neuen Anschrift verzogen ist und er andere Kommunikationswege – wie beispielsweise eine E-Mail – nicht genutzt hat, obwohl man in der Vergangenheit auch darüber Kontakt hielt. Dabei sei nicht entscheidend, dass eine Einberufung per E-Mail grundsätzlich nicht ausreichend sei. Beruft sich die Gesellschaft dennoch auf die Einhaltung aller formellen Voraussetzungen der Ladung, kann dies als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten sein:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018, Az.: I-6 W 2/18
Das OLG Düsseldorf sieht die Verantwortung für die Zustellung der Ladung bei der Gesellschaft und damit letztlich beim Geschäftsführer. Im Einzelfall kann der Geschäftsführer gehalten sein, alle tatsächlich möglichen Kommunikationswege zu nutzen, um die Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sicher auszuschließen.