Der Geschäftsführer einer GmbH ist als vertretungsbefugte Person ein wichtiges Organ der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft im allgemeinen Rechtsverkehr. Darum knüpft das GmbH-Gesetz an seine Person bestimmte Voraussetzungen.
Grundsätzlich gilt: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft muss eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ausgeschlossen sind daher juristische Personen, Minderjährige oder Volljährige, die unter Betreuung stehen.
Darüber hinaus untersagt § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG Personen, denen gerichtlich oder behördlich verboten wurde, einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig auszuüben, ein Geschäft zu führen, sofern der Unternehmensgegenstand der GmbH ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.
Auch bestimmtes strafrechtliches Fehlverhalten kann dazu führen, dass Personen ungeeignet für diese Führungsposition sind. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG kann für die Dauer von fünf Jahren nicht Geschäftsführer sein, wer
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283-283d StGB und/oder
- wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist und/oder
- wer wegen Betrugsdelikten nach den §§ 263-264a StGB oder den §§ 265-266a StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhalten hat.
Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Ein Verstoß gegen die persönlichen Voraussetzungen hat die Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung zur Folge. Auf die Kenntnis von dem Mangel kommt es nicht an. Tritt ein absoluter Eignungsmangel erst später ein, so verliert der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt sein Amt. Eine gesonderte Abberufung durch die Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Der Geschäftsführer wird im Handelsregister von Amts wegen gelöscht. Fällt umgekehrt der (unentdeckt gebliebene) Mangel später weg, so bedarf es eines neuen Bestellungsaktes durch die Gesellschafterversammlung. Die nichtige Bestellung wird nicht kraft Gesetzes wirksam.