Dann bleibe ich (noch) bei meinen Kollegen. Das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht stößt bei der einseitigen Zuweisung eines Home-Office-Arbeitsplatzes (noch) an seine Grenzen. Hier ist wieder einmal eine vorausschauende Arbeitsvertragsgestaltung gefragt. Zudem sollte eine Home-Office-Vereinbarung wohl überlegt gestaltet werden, um möglichst flexibel zu sein, gleichzeitig jedoch einen verlässlichen rechtlichen Rahmen zu gewährleisten.