Immer wieder stellt stellt sich im Arbeitsverhätnis die Frage, was passiert mit dem Urlaubsanspruch eines lange Zeit erkrankten Beschäftigten.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch spätestens dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsübertragungszeitraums, also dem 31. März des Folgejahres, krank war. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sah dies nicht so und schob dieser Rechtsprechung des BAG einen Riegel vor. Es argumentiert, die Ansicht des BAG verstieße gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wonach der Mindesturlaub von vier Wochen nicht so schnell verfallen darf.
Daher gilt nunmehr: Der Urlaubsanspruch bleibt erst einmal erhalten, sofern der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen kann. Kurzum: Wer lange krank ist, muss nicht auch noch Angst um den Verfall seines Urlaubes haben.
Allerdings erkannte der EuGH das Risiko, dass hierdurch ein erheblicher Urlaubstagestau entsteht, wenn Beschäftigte über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt bleiben. Dementsprechend legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine zeitliche Grenze fest. Danach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG 18.9.2012 – 9 AZR 623/10).
Tipp für den Arbeitgeber: Bleiben Sie beim Arbeitsrecht immer am Ball. Verfolgen Sie die Rechtsprechung. Glauben Sie nicht alles, was im Gesetz steht. Verbessern Sie Ihr Controlling. Und ganz wichtig: Nach derzeit 15 Monaten verfällt der jeweilige übertragene Urlaubsanspruch in jedem Fall.