Die Feste sind gefeiert und zumeist mit trübem Wetter und gleicher Stimmung beginnt das neue Jahr. Einzig der Gedanke an den Urlaub lässt einen hoffen. Damit die Hoffnung nicht platzt, gilt es auch hier, stets die Augen offen zu halten.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer verlangte anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2015 die Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2013 sowie die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2012. Dem Kläger wurden in diesen Jahren keine freien Tage gewährt, da er keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Die Arbeitgeberin hatte dem Begehren des Klägers entgegengehalten, mit Ablauf der betreffenden Urlaubsjahre sei dieser ersatzlos verfallen (BAG vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).
Entscheidung
Das BAG befasste sich also mit der Frage, ob die Arbeitgeberin den Kläger in die Lage versetzt hatte, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren. Hierzu muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter konkret und in völliger Transparenz – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, ihren Urlaub zu nehmen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitteilen, dass dieser, wenn er nicht genommen wird, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.
Praxishinweis
Der Arbeitgeber kann seine Mitwirkungsobliegenheiten zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser nicht entsprechend der Aufforderung beantragt wird.
Hier gilt es, wie immer im Arbeitsrecht, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten und wenn nötig, die betrieblichen Gepflogenheiten anzupassen.