Wer zu spät kommt, den bestraft die Ausschlussfrist (LAG Nürnberg vom 29. Mai 2019 – 4 Sa 1/19).
Sachverhalt
Der Kläger verlangt die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Er war bis Ende 2017 bei der Beklagten beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten gilt ein Haustarifvertrag, der wiederum einen Manteltarifvertrag in Bezug nimmt. Dieser enthält eine Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2017. Das folgende Kündigungsschutzverfahren endete durch Vergleich vom 28.02.2018, in dem sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 verständigten. Regelungen zu Urlaubsansprüchen des Klägers enthielt der Vergleich nicht. Der Kläger machte erstmals im April 2018 Abgeltungsansprüche für noch offene Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 geltend, die die Beklagte nicht erfüllte. Das ArbG wies die Zahlungsklage unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidung
Das LAG bestätigte die Entscheidung des ArbG und wies die Berufung des Klägers unter Zulassung der Revision zurück. Dem Kläger stehe ein Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 nicht mehr zu, da dieser aufgrund der zur Anwendung gelangenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen sei.
Tipp
Diese Entscheidung ist besonders lesens- und bemerkenswert, da sie den zu beachtenden Hinweis enthält, dass Urlaubsabgeltungsansprüche bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Insoweit liegt das LAG mit dem BAG auf einer Linie (vgl. BAG vom 17.Oktober 2017 – 9 AZR 80/17). In diesem Bereich herrscht viel Unkenntnis. Deswegen sollte der Praktiker den Hinweis speichern.
Darüber hinaus sollte der Praktiker zur Vermeidung von Rechtsverlusten Urlaubsabgeltungsansprüche rechtzeitig geltend machen. Insbesondere durch einen echten Hilfsantrag im Kündigungsschutzverfahren für den Fall, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.
Erst auf den Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu warten, kann – wie in diesem Fall – zu spät sein.