Wer an einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege leidet, konnte sich seit Mitte März nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt krankschreiben lassen. Diese Regelung wurde am 20. April zunächst beendet, und dann bis zum 31. Mai 2020 verlängert. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 14. Mai 2020 beschlossen.
Nun wurde die Regelung erneut in Kraft gesetzt. Befristet vom 19. Oktober 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020 können sich Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Patienten müssen ihren Arzt also nicht persönlich aufsuchen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) brauchen. Sie erhalten für maximal eine Woche eine AU, die ihnen dann per Post zugestellt wird. Sie kann bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden.
Nur bei leichten Erkrankungen
Die Ausnahmeregel gilt nur für Erkältungen oder grippale Infekte.
Wer in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatte, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, oder sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten hatte, erhält keine telefonische Krankschreibung. Diese Personen sollen bei typischen COVID-19-Symptomen und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.