Bei der Vorbereitung und dem Ausspruch von Kündigungen sind auch viele formale Stolperfallen zu beachten.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat anhörte und diese erst ausspricht, wenn das Verfahren vor dem Integrationsamt abgeschlossen ist. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG).