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Mein Bild gehört mir! Oder auch nicht (mehr).

Öffentlichkeitsarbeit ohne Bilder ist kaum vorstellbar. Unsicherheiten bestehen bei der Abbildung von Personen, also Mitarbeitern, Auszubildenden oder Schülern. Wann ist eine Einwilligung erforderlich? Und kann die Einwilligung widerrufen werden?

Abbildungen von Personen berühren nicht nur das Recht am eigenen Bild, sondern auch den Datenschutz. Das Fotografieren von Personen ist eine Erhebung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Dafür ist fast immer eine Einwilligung der betroffenen Personen erforderlich. Nur in den seltensten Fällen wird die Anfertigung von Mitarbeiter-/Azubi-/Schülerfotos für berechtigte Interessen des Arbeitgebers/Ausbilders/Schulträgers erforderlich und damit ohne Einwilligung zulässig sein. Wenn Schüler abgebildet werden sollen, dürfte die Interessenabwägung zudem wohl fast immer zu Ungunsten der Schule ausfallen, weil Schüler "Kinder" und deren Daten besonders geschützt sind.

Wenn die Fotos mit Einwilligung der betroffenen Personen aber "im Kasten" sind, ist in den meisten Fällen für die Veröffentlichung der Fotos keine weitere Einwilligung mehr erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Einholung der Einwilligung als Zweck der Datenerhebung angegeben worden ist, dass die Bilder veröffentlicht werden sollen. Die Verwendung rechtmäßig erstellter Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit ist - jedenfalls im Regelfall - sozialadäquat und damit ein legitimer Zweck.

Friedrich Vosberg

Rechtsanwalt, Counsel,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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