Manchmal ist "lang" einfach "lang" und manchmal ist "lang" doch nicht "so lang", zumindest nicht "allzu lang".
Was wissen wir, seit dem das Bundesverfassungsgericht Anfang Juni 2018 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kassierte, wonach Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht vom Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasst sein sollen?
Wir wissen: Eine Vorbeschäftigung, die fünf Jahre zurück lag, liegt "nicht sehr lang" zurück. Auch ein Arbeitsverhältnis, das acht Jahre zuvor bestand, soll "nicht sehr lange her sein". Seither viel grübeln...
Doch jetzt ist es raus: Eine 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung ist lange genug her. In diesem Fall ist das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot verfassungskonform auszulegen mit dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt (BAG vom 21. August 2019 - 7 AZR 452/17).
Tipp
Der Zeitraum zwischen acht und 22 Jahren kann noch kreativ genutzt werden, um die eine oder andere (un-)wirksame sachgrundlose Beschäftigung zu vereinbaren. Auf der sicheren Seite steht man nur mit: Einmal und nie wieder! Gleichwohl verlangt der Arbeitskräftemangel mehr vom (Rechts-)Berater.