In einem Zivilprozess ist die Frage der Beweisbarkeit einer Tatsache oft prozessentscheidend. Gleichzeitig sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) für den ordentlichen Zivilprozess nur einen sehr eingeschränkten Katalog an zulässigen Beweismitteln vor. Diesen Katalog merken sich Juristen mit der Eselsbrücke „SAPUZ". Zulässig sind demnach Sachverständigenbeweis, Augenschein durch das Gericht, Parteivernehmung, Urkundenbeweis und Zeugenvernehmung – kurz also SAPUZ. Weitere Beweismittel sind nicht vorgesehen.
Immer wieder wird Prozessanwälten die Frage gestellt, ob auch eidesstattliche Versicherungen in einem Verfahren vorgelegt werden können. Die Antwort ist so kurz wie eindeutig – im ordentlichen Zivilprozess nicht. Eidesstattliche Versicherungen sind lediglich Mittel der Glaubhaftmachung und können allenfalls im einstweiligen Rechtsschutz, für den das sogenannte Strengbeweisverfahren der ZPO nicht gilt, eine Rolle spielen. Im ordentlichen Zivilprozess darf man demgegenüber den Beweis nur durch die zulässigen Beweismittel erbringen.
Der Zivilprozess ist im deutschen Recht zudem ausschließlich als Parteiprozess ausgestaltet. Dies bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nicht von Amts wegen die relevanten Tatsachen ermitteln darf, sondern ausschließlich auf den Vortrag der Parteien zurückgreifen muss. Führen Parteien Beweismittel, die das Gericht für sinnvoll oder erforderlich hält, nicht in den Zivilprozess ein, darf das Gericht diese in der Regel nicht aus eigenem Ermessen erheben.
Etwas anderes gilt im Einzelfall nur für den Beweis durch Augenschein oder Sachverständige. Hier kann das Gericht von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dem Gericht wird so die Möglichkeit eröffnet, sich den erforderlichen Sachverstand von Amts wegen zu verschaffen, um den Parteivortrag richtig zu verstehen. Eine solche Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur dann zulässig, wenn die Parteien zu den Tatsachen, die Grundlage des Augenscheins oder des Sachverständigengutachtens sein sollen, im Prozess schon vorgetragen haben. Eine Anordnung ins Blaue hinein sieht das Gesetz auch hier nicht vor: