leaders.law - Blog

Die Sache mit der Parteivernehmung...

Ich selbst bin doch der beste "Zeuge"!

Nicht jeder kann Zeuge sein, dennoch können sich manchmal auch Parteien in den Prozess einbringen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng. 

Bekanntlich sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) nur fünf mögliche Beweismittel im Zivilverfahren vor:

  • Sachverständige
  • Augenschein
  • Parteivernehmung
  • Urkunde und
  • Zeugen.

Reichen Zeugen oder Urkunden nicht, stellt sich die Frage, wann eine Parteivernehmung möglich ist. Partei im Sinne der §§ 445 ff. ZPO ist, wer zum Zeitpunkt der Einvernahme selbst Kläger oder Beklagter oder das Vertretungsorgan einer Gesellschaft ist. Das heißt, auch der Geschäftsführer einer GmbH ist Partei und kann daher nicht als Zeuge angeboten und vom Gericht vernommen werden.

Die Parteivernehmung als Beweismittel ist zudem von der informatorischen Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO zu unterscheiden. Diese dient, anders als die Parteivernehmung, nur der Klärung des Parteivortrags.

Gesetzlich geregelte Fälle der Parteivernehmung und deren Voraussetzungen

  1. Vernehmung des Gegners gemäß §§ 445f. ZPO

    Nur die beweispflichtige Partei kann die Vernehmung des Gegners bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 445f. ZPO beantragen. Dies kommt in der Praxis jedoch fast nie vor, da der Gegner in der Regel nicht im Sinne der beweispflichtigen Partei aussagen wird.
       
  2. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag gemäß § 447 ZPO

    Beide Parteien können die eigene Vernehmung gemäß § 447 ZPO beantragen – was recht häufig geschieht. Die eigene Parteivernehmung setzt jedoch das Einverständnis des Gegners voraus, das in der Regel nicht erteilt wird. Selbst bei Zustimmung der Gegenseite steht sie im Ermessen des Gerichts. Aus der Verweigerung des Einverständnisses darf das Gericht jedoch keine nachteiligen Schlüsse ziehen.
     
  3. Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO

    Auch ohne Antrag einer Partei (möglich ist jedoch, dies von Seiten einer Partei anzuregen) kann das Gericht von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Partei vernehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Erhebung aller angebotenen, zulässigen und erheblichen Beweise
    Sämtliche anderen Beweismittel, auch solche die das Gericht von sich aus heranziehen kann, müssen vorher ausgeschöpft werden. Die beweisbelastete Partei muss alle ihr zumutbaren Zeugenbeweise angetreten haben. Nicht erforderlich ist, dass die beweisbelastete Partei eine im Lager des Prozessgegners stehende Person als Zeugen benennt (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, Az.: III ZR 198/18).
     
  • (Noch) nicht gänzlich ausreichendes Beweisergebnis
    Die Würdigung des bisherigen Verhandlungsergebnisses begründet noch keine Überzeugung des Gerichts; jedoch muss die bestrittene Behauptung zugleich wahrscheinlich sein, sodass die Parteivernehmung nur noch letzte Zweifel ausräumt.
     
  • Ermessen des Gerichts
    Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 449 ZPO vorliegen, steht die Entscheidung, ob das Gericht von Amts wegen die Vernehmung einer Partei anordnet, in dessen Ermessen. Für die Ausübung dieses Ermessens wird insbesondere von Bedeutung sein, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet (Greger/Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 448 Rn. 4b).

      4.  Sonstige Fälle

  • Parteivernehmung zur Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO
  • Parteivernehmung des Prozessgegners über den Verbleib von Urkunden gemäß § 426 ZPO
  • Parteivernehmung gemäß § 595 Abs. 2 (in Verbindung mit §§ 445-447 ZPO)

Tipp:
Bei allen Arten der Parteivernehmung wird der Beweiswert häufig als gering eingeschätzt. Wie immer gilt daher: Vorsicht ist besser als Nachsicht! Im allgemeinen Geschäftsverkehr – insbesondere bei umfassenderen Geschäften – ist darauf zu achten, etwaige mündliche Absprachen schriftlich zu fixieren oder jedenfalls eine weitere Person in Besprechungen dabei zu haben, die im Streitfall vor Gericht als Zeuge aussagen kann.

Dr. Julia Pätzold

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Counsel

 

Vollständiges Profil
Juliane Dörfer

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vollständiges Profil
Standort Berlin

Wilmersdorf
Mommsenstraße 5
10629 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 720 - 647
Fax +49 (0)30 88 720 - 648

Standort Dortmund

Westfalentower
Westfalendamm 87
44141 Dortmund
Tel. +49 (0)231 42 777 - 100
Fax +49 (0)231 42 777 - 269

Standort Düsseldorf

Hafen
Speditionstraße 23
40221 Düsseldorf
Tel. +49 (0)211 447 33 - 0
Fax +49 (0)211 447 33 - 307

Standort Frankfurt/Main

Westend-Süd
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69 240030 - 000
Fax +49 (0)69 240030 - 400

Standort Köln

KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel. +49 (0) 221 933 12 - 0
Fax +49 (0) 221 933 12 - 190

Standort Leipzig

Aderholdhaus
Reichsstraße 15
04109 Leipzig
Tel. +49 (0)341 44 924 - 0
Fax +49 (0)341 44 924 - 100

© Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH