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Umziehen der Dienstkleidung - zählt das zur Arbeitszeit?

Ja, doch nur bei auffälliger Dienstkleidung und fehlender Umkleidemöglichkeit im Betrieb!

Arbeitgeber müssen die Umkleidezeit als Arbeitszeit vergüten, wenn es – wie bei der Polizei – um auffällige Dienstkleidung geht. Dann zählt auch das Umziehen zuhause als Arbeitszeit, wenn keine Umzugsmöglichkeit im Betrieb besteht (LAG Berlin-Brandenburg vom 21. August 2019 - 15 Sa 575/19).

Sachverhalt

Ein Wachpolizist, der für den Objektschutz bei einem Land angestellt ist, verlangt die Vergütung für Umkleide- und Rüstzeiten. Sein Dienstherr will diese Zeiten nicht offiziell als Arbeitszeit anerkennen und daher nicht vergüten. Der Wachpolizist gibt an, seine Uniform immer zuhause anzulegen und dort auch seine Dienstwaffe zu laden und zu entladen. Dazu hat er sich extra einen Waffenschrank angeschafft. Daneben macht er noch weitere Ansprüche geltend.

Entscheidung

Die Berufung hatte nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Das LAG entschied, dass im Umfang von 12 Minuten pro Schicht die häuslichen Umzieh- und Rüstzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Die Uniform sei „besonders auffällig“ im Sinne der Resprechung des BAG und dürfe auch nicht mit ziviler Kleidung abgedeckt werden. Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 13 mwN; 25. April 2018 – 5 AZR 245/17 – Rn. 23).

Zudem sei eine zumutbare Umkleidemöglichkeit wegen der Tätigkeit als Springer nicht vorhanden. Die Dauer des Umziehens ermittelte das Gericht durch Schätzung und im Rahmen eines vorgeführten Selbstversuchs durch den Vorsitzenden. Die Wegezeiten des Klägers seien hingegen nicht zu vergüten, auch wenn wegen unzumutbarer Umkleidemöglichkeiten vor Ort die Uniform schon zu Hause angelegt werden müsse. Der Arbeitsweg bleibt insofern mindestens auch eigennützig, denn das Erreichen des Arbeitsortes sei der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Tipp

In den letzten Monaten sind die Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Umkleidezeiten als Arbeitszeit einzuordnen sind. Eine Besonderheit am Rande ist hier auch noch, dass das Gericht zur Ermittlung der benötigten Zeit einen Selbstversuch unternahm. Ungewöhlich und ein toller Einsatz der Judikative. Weiter so!

Mit der Einordnung der Umkleidezeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ist noch keine Aussage dahingehend getroffen, dass diese auch tatsächlich zu vergüten ist.

Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann vielmehr eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleidezeiten getroffen werden (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 23 mwN).

Man kann als Arbeitgeber also wieder einmal gestaltend Einfluss nehmen. Dies sollte auch genutzt werden!

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

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