Systemrelevante Beschäftigte sollen krisenbedingt bis zu zwölf Stunden täglich arbeiten dürfen. Das regelt eine Rechtsverordnung vom 7. April 2020.
Zudem wird die Mindestruhezeit zwischen Arbeitsende und -beginn von üblicherweise elf auf nun nur noch neun Stunden verkürzt. Die sogenannte "Covid-19-Arbeitszeitverordnung" lockert damit die §§ 3 und 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für die Dauer der Corona-Krise. Sie ist zunächst bis 31. Juli 2020 befristet.
Welche Beschäftigten fallen hierunter?
Die Ausnahmen sollen die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge und/oder die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherstellen".
Erfasst werden Tätigkeiten, die hierzu erforderlich sind. Dazu dürften insbesondere Beschäftigte der medizinischen Berufe und Beschäftigte bei der Polizei und Feuerwehr zählen. Zudem erfasst sie Beschäftigte, die in der Produktion und Distribution sog. "existenzieller Güter" tätig sind.
Inhaltliche Ausgestaltung?
Auf der Grundlage dieser Verordnung sind insbesondere die nachstehend genannten Abweichungen zulässig, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind:
- Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden,
- Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern diese nicht an Werktage vorgenommen werden kann,
- Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage innerhalb von acht Wochen statt zwei Wochen, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2020.
Außerdem ist die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von üblicherweise elf auf neun Stunden (mit Zeitausgleich durch Verlängerung anderer Ruhezeiten oder freie Tage innerhalb von vier Wochen) zulässig.
Rechtliche Grundlage der Verordnung?
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 4 des ArbZG. Diese Vorschrift lässt Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz in "außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen" zu.
Die Regelung ist ein Reflex der Corona-Krise: Sie wurde am 27. März 2020 als Teil des Corona-Krisenpakets in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen. Zwar war es auch vorher möglich, dass die Landesämter in betrieblichen Ausnahmefällen Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden genehmigen. Eine derartig flächendeckende Regelung ist jedoch eine Neuerung.