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Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Hinweisgeberschutz – Was Unternehmen ab 50 Mitarbeitern jetzt wissen müssen

besserer Hinweisgeberschutz in Deutschland

Spätestens mit der EU Whistleblower-Richtlinie aus dem Jahr 2019, die eine Vereinheitlichung des Hinweisgeberschutzes in den Mitgliedstaaten bewirken soll, hat die Auseinandersetzung mit Hinweisgebern* und ihrem Schutz erheblich an Bedeutung gewonnen. Hinweisgeber spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufdeckung von Betrug, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen und sollen daher vor Benachteiligungen geschützt werden, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.

Die EU Whistleblower-Richtlinie hätte von den Mitgliedstaaten zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen (siehe auch „EU rügt nicht fristgerechte Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie“ v. 11. März 2022). Seit Anfang 2021 wurden verschiedene Entwürfe zu einem deutschen Umsetzungsgesetz und vor allem die erforderliche Reichweite des Hinweisgeberschutzes politisch kontrovers diskutiert.

Schließlich haben sich Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat am 9. Mai 2023 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Diese Einigung markiert einen wichtigen Schritt in Richtung eines verbesserten Hinweisgeberschutzes in Deutschland, auch wenn nicht alle im Sinne eines effektiven Hinweisgebersystems zweckdienlichen Anforderungen final umgesetzt wurden.

 

Inhalt des HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz („HinSchG“) regelt den Umgang mit Meldungen zu verschiedenen Verstößen, sowohl in Behörden als auch in Unternehmen.

Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erfasst dabei neben den von der EU Whistleblower-Richtlinie vorgesehenen Rechtsbereichen aus dem EU-Recht u. a. auch Teile des mit diesem korrespondierenden nationalen Rechts sowie das deutsche Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten (soweit diese dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen). Ebenfalls erfasst werden beispielsweise Verstöße gegen das Vergabe- und Kartellrecht sowie gegen steuerrechtliche Vorgaben.  

Das Gesetz legt Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen fest, regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und enthält wichtige Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien.

 

Umgang mit anonymen Hinweisen

Ein wesentlicher Bestandteil der Einigung betrifft die Ausgestaltung der Meldewege. Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, auf eine Pflicht zur Ermöglichung der Abgabe anonymer Meldungen zu verzichten. Sowohl interne als auch externe Meldestellen sollen jedoch weiterhin anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Die Einigung sieht außerdem vor, dass Hinweisgeber in Fällen, in denen intern effektiv gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung bevorzugt an eine interne Meldestelle richten sollten. Dieser Ansatz fördert die interne Aufarbeitung von Missständen und bietet den Beteiligten die Möglichkeit, angemessen auf Hinweise zu reagieren.

 

Welche Hinweise sind geschützt?

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Einigung betrifft den Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach der neuen Regelung fallen Informationen über Verstöße nur dann in den Geltungsbereich des Gesetzes, wenn sie den Arbeitgeber oder eine andere berufliche Kontaktperson des Hinweisgebers betreffen. Dies schränkt den Schutz auf den beruflichen Kontext ein und gewährleistet, dass unternehmensrelevante Fälle über das Meldesystem gemeldet werden.

 

Repressalienverbot und Beweislastumkehr

Die Beweisregeln bei Benachteiligungen wurden ebenfalls diskutiert. Das Gesetz sieht bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn der Hinweisgeber eine Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erleidet. Diese Regelung bleibt bestehen. Allerdings bleibt die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis darstellt, nur dann bestehen, wenn der Hinweisgeber dies auch selbst geltend macht. Dadurch wird gewährleistet, dass eine angemessene Prüfung der Umstände stattfindet und möglicher Missbrauch der Schutzvorschriften verhindert.

 

Wie geht es weiter?

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz am 11. und 12. Mai verabschiedet und gebilligt. Nach Verkündung des Gesetzes und einer voraussichtlich einmonatigen Umsetzungsfrist sind Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden bis Mitte Juni verpflichtet sein, ein Hinweisgebersystem eingerichtet zu haben. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten werden ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet sein, eine interne Meldestelle einzurichten. Die Bußgelder für Unternehmen, die sich nicht an die neuen Vorgaben halten, wurden von 100.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt.

Gerne helfen wir Ihnen, ein für Ihr Unternehmen passgenaue Hinweisgeberlösung zu entwickeln. Dabei können wir neben der rechtlichen Expertise gemeinsam mit unserem IT-Kooperationspartner auch eine digitale Plattformlösung als „Software as a Service“ anbieten.

 


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Dr. Christian Müller

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