Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist seit jeher einer der Dauerbrenner und wird von der Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen immer wiederkehrend thematisiert. Die praktische Relevanz dieser Thematik ist ungebrochen hoch. Die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse wird bis heute noch durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet bzw. soll durch Kündigung beendet werden.
Die wirksame Kündigung ist dabei – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG – an eine Vielzahl von formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft, die immer wieder neue Stolpersteine für den Kündigenden bereithalten. Selbst eine inhaltlich gerechtfertigte Kündigung kann aufgrund von Formfehlern unwirksam sein und so für den Arbeitgeber unliebsame Folgen haben; wie etwa, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erneut kündigen, ihn bis zum nächsten Kündigungstermin weiterbeschäftigen und vor allem bezahlen muss.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 174 BGB auf den Boten, der dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers überreicht. In der Praxis zeigt sich, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Organe die Kündigung regelmäßig nicht persönlich übergeben, sondern sich Dritter als Vertreter oder auch Boten bedienen. Die Kündigung durch einen Vertreter kann der Arbeitnehmer nach § 174 BGB bei fehlender Vorlage der Originalvollmacht zurückweisen, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Die Rechtslage beim Boten ist hingegen weitgehend ungeklärt. Es wird der Streitstand beleuchtet und ein praktischer Lösungsweg aufgezeigt.