Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auf dessen Verlangen Einblick in die Brutto-Gehaltslisten mit Namensnennung zu gewähren. Anonymisierte Gehaltslisten genügen nicht. Einblick nimmt jeweils der Betriebsausschuss oder der Betriebsratsvorsitzende – so nun das BAG (Urteil vom 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17).
Dieses Recht wird auch nicht durch das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) eingeschränkt. Darüber hinaus wird die Einsicht nicht in Ansehung der seit dem 25.5.2018 geltenden VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) und des durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL 2016/680/EU (DSAnpUG-EU) vom 30.6.2017 geänderten BDSG (BGBl. I 2017, 2097) verboten.
Der für das Einblicksrecht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG notwendige Aufgabenbezug ist regelmäßig deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung dieses Einsichtsrechts bedarf es nicht. Der Betriebsrat benötigt die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann. Ein Einsichtsrecht besteht auch dann, wenn der Betriebsrat feststellen will, welche Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten und wie hoch diese sind. Die Grenzen des Einsichtsrechts liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Hinweis
Es besteht jedoch nur ein Recht auf Einblick.
Die Listen sind zur Einsicht vorzulegen; es kann nicht verlangt werden, dass sie ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber ist zudem nicht verpflichtet, Fotokopien der Bruttolohn und -gehaltslisten zeitweilig zu überlassen. Der Schutz der Individualsphäre als Normzweck für die Begrenzung des einblicksberechtigten Personenkreises ist nämlich auch hier zu beachten. Deshalb kann sich der einblicksberechtigte Personenkreis zwar aus den Bruttolohn- und -gehaltslisten Notizen machen; das Einblicksrecht umfasst indes nicht die Befugnis, diese Listen abzuschreiben. Die Notizen dürfen nicht dazu führen, dass dem Betriebsrat die Dokumentation des Entgelts namentlich bezeichneter Arbeitnehmer möglich ist.
Da nur ein Recht auf Einblick besteht, kann der Betriebsrat nicht verlangen, dass der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme nicht anwesend sind. Da andererseits der Arbeitgeber bei der Einsichtnahme keine Kontrolle ausüben darf, hat er sich einer Überwachung zu enthalten. Deshalb kann der Betriebsrat verlangen, dass bei der Einsichtnahme keine Personen anwesend sind, die der Arbeitgeber mit einer Überwachung beauftragt hat. Hier besteht ein Spannungsverhältnis, welches mit Augenmaß und einer gewissen Hartnäckigkeit so zu gestalten ist, dass dieses Einblicksrecht gerade nicht unterlaufen wird.
Letztlich kann der Betriebsrat nur Einsicht in die Unterlagen verlangen, die der Arbeitgeber zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich besitzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen; ein auf Herstellung nicht existenter Listen gerichteter Anspruch des Betriebsrats lässt sich nicht auf § 80 Abs. 2 2 Hs. 2 BetrVG stützen.