Welche Tücken die Corona-Pandemie auch in den Feinheiten des Gesellschaftsrechts haben kann, zeigt anschaulich eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2020, Az.: 21 W 137/20.
Gegenstands des Streits war die Frage, in welcher Form eine GmbH einer Gesellschafterin und ihren Bevollmächtigten Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen gewähren muss. Grundsätzlich hat die Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Es ist jedoch anerkannt, dass die Gesellschaft auch die Möglichkeit hat, einen anderen Ort zu bestimmen, sofern zwingende Gründe vorliegen.
Sachverhalt und Urteil
In dem vom OLG Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall befand sich der einzige Geschäftsraum der GmbH im Keller des privaten Wohnhauses des Geschäftsführers. Der Raum war lediglich 13 qm groß und zudem gefüllt mit Umzugskartons, einem Aktenschrank und einem Schreibtisch.
Das OLG Frankfurt am Main hielt eine Einsichtnahme in diesem Kellerraum für unzumutbar, da eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Gesellschafterin und ihre Rechtsanwälte bestand. Die Gesellschaft habe in der aktuellen Pandemielage die Pflicht, geeignete Räumlichkeiten auch außerhalb der Geschäftsräume bereitzustellen, damit die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) hinsichtlich einschlägiger Hygienemaßnahmen umgesetzt werden können. Ein Keller verfüge nur über eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten. Auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei keine Alternative, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen sei.
Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass mit der Verlegung des Einsichtsortes inklusive der Akten nicht unerhebliche Kosten verbunden sein können. Diese seien jedoch in Anbetracht des Gesundheitsschutzes sowie des zwingenden Informationsrechts hinzunehmen.
Fazit
Auch während der Pandemie besteht das Recht eines Gesellschafters einer GmbH auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft. Bei Durchführung der Einsichtnahme ist jedoch dem Gesundheitsschutz des Gesellschafters gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft Vorrang zu gewähren.