Seit dem 30. März 2020 gilt eine neue Regelung zur Eltern-Entschädigung in der Corona-Krise.
Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die ihre Kinder wegen Schul- und Kita-Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, erleiden häufig Verdienstausfälle.
Zur Abfederung dieser besonderen Härten besteht nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz der Anspruch auf die sogenannte "Eltern-Entschädigung". Der Entschädigungsanspruch ist auf maximal 2.016,00 Euro pro Monat begrenzt.
Die Eltern-Entschädigung erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind.
Der Anspruch besteht nur, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbotes der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.
Ein Anspruch besteht auch für Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben.
Anträge
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Selbständige nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Der Antrag auf Eltern-Entschädigung muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Dieser übernimmt die Auszahlung der Entschädigung. Er kann sich sodann bei der zuständigen Behörde die Entschädigungsleistung erstatten lassen.