Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit sein, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.
§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV
Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
Eine Stundung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
Unternehmen können davon nur Gebrauch machen, wenn alle anderen Optionen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.
Hinweis
Bereits für die Beitragsmonate März und April 2020 konnte aufgrund der Corona-Krise von Arbeitgebern ein vereinfachtes Stundungsverfahren genutzt werden. Für die Fortsetzung der Stundung für die Beiträge der Monate März und April als auch für den Beitrag des Monats Mai 2020 ist ein (erneuter) Antrag erforderlich. Er muss bis zum 26. Juni 2020 gestellt werden.
Muster für einen Stundungsantrag
Einen Muster-Stundungsantrag finden Sie hier.