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Überstunden: Freizeitausgleich nach der Kündigung?!

Unklare Regelungen können zu bösen Überraschungen führen!

Die vereinbarte Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt nur dann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos, wenn dies in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Hierzu muss klar vereinbart werden, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.

Die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, genügt dem nicht (BAG vom 20. November 2019 - 5 AZR 578/18).

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endet. Bis dahin wurde die Klägerin von der Beklagten unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freigestellt. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Abgeltung von Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Das BAG gab ihr Recht.

Entscheidung

Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist dabei laut BAG nur in einem bestimmten Fall geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden zu erfüllen. Nämlich lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn (auch) zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.

Daran fehlte es hier. In dem gerichtlichen Vergleich sei weder ausdrücklich noch hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.

Tipp

Nun weiß man nicht, wollte hier jemand ganz clever sein oder war er einfach nur nachlässig. In jedem Fall reibt sich zumindest eine Vertragspartei die Augen und glaubt es nicht. Wenn man nicht zu den Ungläubigen gehören will, gilt wie immer:

Sorgfalt bei arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und besser Hilfe in Anspruch nehmen, wenn man es nicht genau weiß.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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Peggy Lomb

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