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Infektionsschutzgerechtes Lüften in Zeiten der Corona-Pandemie

Raus mit dem Mief!

Nach aktuellen Erkenntnissen soll das SARS-CoV-2-Virus vor allem respiratorisch durch Tröpfchen und Aerosole übertragen werden. Damit ist der Innenraumhygiene neben dem Abstandsgebot und den allgemeinen Kontaktbeschränkungen besondere Beachtung beim Infektionsschutz zu schenken.

Die "AHA"-Formel für Abstand, Hygiene und Alltagsmasken ist nun um ein „L“ für Lüften zu ergänzen.

In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Robert-Koch-Institut, dem Umweltbundesamt (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Bundesregierung nun die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Maßnahmenempfehlungen beschlossen. Diese Empfehlungen stellen eine Orientierungshilfe bei der Gestaltung von Lüftungskonzepten dar. Sie sind jedoch nicht rechtlich verbindlich. Die Lüftung von Gebäudeinnenräumen, in denen sich mehrere Personen nicht nur kurzfristig aufhalten, ist insbesondere durch Erhöhung von Luftwechsel und Außenluftzufuhr bzw. entsprechend gefilterter Luft so zu verbessern, dass Infektionsgefahren weitgehend minimiert werden.

Im Einzelnen:

Intensives und fachgerechtes Lüften

Grundformel: Ein Besprechungsraum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für

  • 3 Minuten im Winter,
  • 5 Minuten im Frühling/Herbst, und
  • 10 Minuten im Sommer

stoßgelüftet werden.

Das Umweltbundesamt empfiehlt zusätzlich, nach einem Niesen, Husten o.ä. zusätzlich zu lüften. Auch in anderen Bereichen mit vergleichbarer Nutzung (öffentliche Einrichtungen, Geschäfte, Restaurants) sollten die gleichen Maßstäbe Anwendung finden.

Prüfung aller raumlufttechnische Anlagen

Arbeitgeber sind gehalten, umgehend eine Prüfung aller raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden auf ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit vorzunehmen sowie erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten durchzuführen bzw. darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Betreiber diese Aufgaben durchführt.

Es kommen vor allem Hygieneinspektionen nach VDI 6022, aber auch energetische Inspektionen nach DIN SPEC 15240 in Betracht.

Optimierung der raumlufttechnischen Anlagen

Die Betriebsparameter von raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden sind unverzüglich zu optimieren:

  • Dauerbetrieb oder Verlängerung der Betriebszeiten der raumlufttechnische Anlagen vor und nach der eigentlichen Nutzungszeit.
  • Weniger Umluft, mehr Frischluft: Vermeidung bzw. Reduzierung von Umluftbetrieb und Einstellung der raumlufttechnische Anlage auf möglichst hohe Luftwechselrate durch Außenluft.

Ertüchtigung von raumlufttechnischen Anlagen

Eine Ertüchtigung von raumlufttechnische Anlagen, die nicht zu 100 % mit Frischluft betrieben werden können, durch zusätzliche effektive und effiziente Möglichkeiten der Reduktion luftgetragener Viren, insbesondere SARS-CoV-2, ist zu prüfen und wo erforderlich umzusetzen. Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere bei nicht nur kurzzeitig mehrfach belegten Räumen, in denen es ansonsten durch den Umluftbetrieb zu einer Anreicherung virenbelasteter Aerosole kommen kann. Ist eine Ertüchtigung nicht möglich, sind auf jeden Fall zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, z.B. freie Lüftung, Reduzierung der Raumbelegung, Anbringung von Abtrennungen, Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen.

Bei raumlufttechnische Anlagen mit Umluftbetrieb sollte zum Beispiel ein Filterupgrade durchgeführt werden, z.B. durch Austausch von Staubfiltern der Klasse F7 mit Filtern der Klassen ISO ePM1 70% (vormals F8) oder besser ISO ePM1 80% (vormals F9) sofern die Anlage die entsprechenden technischen Voraussetzungen dazu bietet. Sofern technisch möglich, ist die Aufrüstung mit Hochleistungsschwebstofffiltern (HEPA – H 13 oder H 14) generell zu bevorzugen.

Die zuständigen Arbeitsschutz- und Infektionsschutzbehörden sowie Ordnungs- und Bauordnungsbehörden der Länder, sowie die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger werden gebeten, auf Grundlage der bestehenden Rechtslage Beratung, Aufsicht und Vollzug zu verstärken.

Grundlegende Vorschriften sind § 3a Abs. 1 ArbStättV (Verstoß ist bußgeldbewehrt) in Verbindung mit Anhang ArbStättV Nr. 3.6 „Lüftung“. Nach Nr. 6.6 der konkretisierenden ASR 3.6. „Lüftung“ sind RLT-Anlagen nach Herstellerangaben regelmäßig zu prüfen und zu warten. Anforderungen an Wartung und Instandhaltung mobiler, im Zusammenhang mit Lüftung verwendeter Geräte ergeben sich zudem aus § 10 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung, nachdem hierbei die entsprechenden Vorgaben der Hersteller, die sich in der Regel aus der Betriebsanleitung ergeben, zu berücksichtigen sind.

Verstöße gegen die bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z.B. Maßnahmen zur Instandhaltung nach Arbeitsstättenverordnung) im Bereich der Lüftung von Gebäudeinnenräumen sollen konsequent geahndet werden. Sie sind bußgeldbewehrt und können die Untersagung der Nutzung der betroffenen Räume nach sich ziehen.

CO2-Monitoring

Wenn eine hohe Belegungsdichte in Gebäudeinnenräumen nicht vermieden werden kann, empfiehlt die Bundesregierung zusätzlich, insbesondere bei mit Fenstern gelüfteten Räumen, die Nutzung von CO2-Messgeräten, damit rechtzeitig notwendige Lüftungsmaßnahmen erkannt und eingeleitet werden können. Alternativ können entsprechend den Umgebungsbedingungen Luftfilteranlagen eingesetzt werden.

Dirk Helge Laskawy

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,

Mediator (Universität Bielefeld), Partner,

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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