In der Einladung zur Gesellschafterversammlung ist zwingend der Versammlungsort präzise anzugeben. Es ist in der Regel erforderlich, die Anschrift des Versammlungsortes vollständig aufzuführen. Findet die Versammlung in einem größeren Gebäude statt, ist zudem die konkrete Räumlichkeit zu bezeichnen. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Räume am Versammlungsort anderweitig, etwa durch Wegweiser oder Auskunftspersonal zu finden sind.
Die Wahl des richtigen Ortes der Gesellschafterversammlung ergibt sich regelmäßig aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Haben die Gesellschafter hierzu keine Regelungen getroffen, dient grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft als Versammlungsort. Gesellschafterversammlungen in den Räumlichkeiten der Gesellschaft und damit auch in einer Arztpraxis oder einem Friseursalon sind denkbar.
Hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn feststeht, dass ein anderer Ort die Teilnahme der Gesellschafter wegen besserer Erreichbarkeit erleichtert oder eine Abhaltung am Sitz der Gesellschaft aus sachlichen Gründen ausscheidet. Andererseits findet die freie Bestimmung des Ortes der Gesellschafterversammlung ihre Grenzen, wenn der Gesellschafter durch die Ortswahl in der Ausübung seines Teilnahmerechts unzumutbar eingeschränkt wird (z.B. bei einer Anreisedauer von ½ Tag oder mehr). Auch ist die Einladung in die Wohnräume eines verfeindeten Gesellschafters oder in die Kanzleiräume eines Anwalts, der den anderen Gesellschafter in gesellschaftsinternen Streitigkeiten berät, in der Regel unzumutbar:
BGH, Beschluss vom 24. März 2016, Az.: IX ZB 32/15.
Werden sich die Gesellschafter nicht einig über den Ort, muss diese am Sitz der GmbH stattfinden.
Tipp: Auch wenn eine Gesellschafterversammlung auf Sylt oder am Tegernsee verlockend sein mag, ist es am besten, die Räumlichkeiten der Gesellschaft hierfür zu nutzen.