Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Dort werden die Beschlüsse gefasst und der Geschäftsführung verbindliche Weisungen zu ihrer Ausführung gegeben. Daher haben Gesellschafter grundsätzlich ein Recht darauf, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter in Bezug auf einzelne oder sämtliche Beschlussgegenstände kein Stimmrecht hat. Ihm soll nach der Wertung des Gesetzgebers jederzeit die Möglichkeit bleiben, seine Sichtweise im Rahmen der Tagesordnung darzustellen und die Mitgesellschafter von dieser zu überzeugen.
Immer wieder sehen sich Gesellschafter mit dem Problem konfrontiert, dass ihnen selbst die Expertise zur Bewertung und Einschätzung angekündigter Beschlussgegenstände fehlt. Auch wollen sich Gesellschafter in streitigen Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis häufig Unterstützung durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Familienangehörige holen. In solchen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, wer neben oder anstelle des Gesellschafters zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung befugt ist.
Entscheidend ist, welche Funktion der Dritte in der Gesellschafterversammlung einnehmen soll. Gesellschafterversammlungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen, sondern grundsätzlich vertraulich. Zuschauer sind damit in der Regel nicht willkommen. Der Gesellschafter kann sich jedoch in der Gesellschafterversammlung durch einen Dritten vertreten lassen. In der Praxis erteilt er dem Dritten dann eine Stimmrechtsvollmacht, die diesen auch zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung befugt. Der Dritte nimmt dann anstelle des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung teil und übt sämtliche Rechte des Gesellschafters aus.
Eine solche Lösung ist jedoch nicht immer gewollt. Häufig wollen sich Gesellschafter gerade nicht vertreten lassen, sondern gemeinsam mit dem Dritten an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht oder die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuziehung eines Beraters besteht nicht.
Diese sehr hohen Anforderungen korrigiert die Rechtsprechung in Fällen, in denen der Gesellschafter besonders schutzbedürftig ist, so dass er ohne Berater seine Gesellschafterrechte nicht ausüben kann. In solchen Situationen gebietet es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, ihn für die gesamte Dauer der Gesellschafterversammlung oder aber nur mit Blick auf einzelne Tagesordnungspunkte einen Berater hinzuziehen zu lassen. Die Rechte des Beraters in der Gesellschafterversammlung sind dann eine Frage des Einzelfalls. Neben einem bloßen Recht auf Anwesenheit können die Gesellschafter dem Berater auch ein eigenes Rede- oder Fragerecht zugestehen.
Fazit: Die Gesellschafter sollten den Wunsch auf Hinzuziehung eines Beraters stets kritisch hinterfragen. Richtschnur ist zunächst ausschließlich die Satzung. Sieht diese keine Teilnahmerechte von außenstehenden Dritten vor, besteht nur im Ausnahmefall die Möglichkeit der Teilnahme.