Die Einladung ist geschrieben. Nun stellt sich die Frage, in welcher Form die Einladung zur Gesellschafterversammlung zu erfolgen hat.
Der Gesetzgeber bevorzugt in Zeiten von E-Mails, WhatsApp, Facebook-Gruppen, Twitter und Co. immer noch die klassische Briefform (§ 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Eine Einladung per E-Mail oder in sonstiger Textform genügt demzufolge nicht.
Außerdem verlangt das GmbH-Gesetz die Versendung als eingeschriebenen Brief. Zunächst war damit das sog. Übergabeeinschreiben gemeint, bei dem der Zusteller die Sendung an den Empfänger, seinen Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten übergibt. Die heute herrschende Auffassung vertritt nunmehr die Ansicht, dass auch die Einberufung per Einwurfeinschreiben, bei dem der Zusteller den Brief in den Briefkasten des Empfängers einlegt und den Einwurf durch seine Unterschrift bestätigt, zulässig ist. Die Zustellung bei Einwurfeinschreiben ist jedoch nur dann ausreichend, wenn nicht die Satzung einer strengere Form vorsieht.
Die Versendung der Einladung kann durch die Deutsche Post AG oder andere Anbieter, die eine vergleichbare Art der Versendung ermöglichen, erfolgen. Auch ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher denkbar. Wichtig ist zudem, dass jeder Gesellschafter eine eigene Einladung erhalten muss.
Zum Nachweis der Einhaltung der Versendungsform reicht der Einlieferungsbeleg; ein Rückschein ist nicht zwingend erforderlich.
Erfüllt der Geschäftsführer die vorgenannten Anforderungen – stets unter Beachtung etwaiger abweichender Satzungsregelungen – steht der Versendung der Einladung nichts mehr im Weg.