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Neufassung der Preisangabenverordnung

Was sich zum 28.05.2022 in Sachen Preistransparenz ändert

Durch die Neufassung der Preisangabenverordnung entstehen weitere Pflichten für Unternehmer, die Waren oder Leistungen an Verbraucher anbieten. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind sowohl für Wettbewerber als auch Verbraucherverbände besonders einfach zu dokumentieren und können empfindliche Folgen nach sich ziehen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die relevanten Änderungen schaffen.

Transparenz und Verbraucherschutz als Leitmotiv

Zum 28.05.2022 wird zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 die Preisangabenverordnung (PAngV) geändert, um dem europäischen Rechtsrahmen für Verbraucherschutz und unlauteren Wettbewerb gerecht zu werden. Die Neufassung soll daher insbesondere zu mehr Transparenz und Verbraucherschutz führen.

Nach wie vor bleibt der Regelungsgegenstand der PAngV die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Die Angabe von Preisen hat sich auch weiterhin an den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu orientieren, um dem angesprochenen Verbraucher eine vollständige und zutreffende Information zu verschaffen.

Welche Änderungen sind in der Praxis relevant?

Der Grundpreis, also der Preis je Mengeneinheit einer Ware (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile), muss nunmehr unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar neben dem Gesamtpreis angegeben werden und nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe.

Um die Transparenz für den Verbraucher zu erhöhen sieht die neue PAngV vor, dass grds. 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit anzugeben ist. Die Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, entfällt.

Bei Pfandbeträgen ist nun die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Besondere Bedeutung dürften die Änderungen bei Preisermäßigungen haben, die nach der Intention der Richtlinie für den Verbraucher transparenter dargestellt werden sollen. Wird auf vorherige Preise Bezug genommen (insb. „Streich-Preise“ oder „Statt-Preise“), ist bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung bestand.

Schließlich wurde die PAngV hinsichtlich der Preise für das Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ergänzt. An öffentlich zugänglichen Ladepunkten muss nun der Arbeitspreis je Kilowattstunde angegeben werden.

Mögliche Folgen bei Verstößen gegen die PAngV

Als sog. Marktverhaltensregel können Verstöße gegen die PAngV nicht nur – wie von der PAngV vorgesehen – als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, sondern stellen auch wettbewerbswidrige Handlungen dar. Vor allem Wettbewerber oder Verbraucher- bzw. Wirtschaftsverbände können daher Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommen zudem auch direkte Schadensersatzansprüche von Verbrauchern in Betracht.

Dominik Müller

Rechtsanwalt, Partner

 

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