Seit der Corona-Pandemie rückt eine Fragestellung immer wieder in den Vordergrund: Muss der Arbeitnehmer seinen geplanten und genehmigten Urlaub selbst dann nehmen, wenn die Reise platzt und er diesen z.B. aufgrund der Corona-Pandemie nur zuhause verbringen könnte?
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) sagt in seiner Entscheidung vom 30. April 2020: Ja!
Wurde der Urlaub bereits vom Dienstherrn genehmigt, so muss er auch genommen werden. Die Corona-Pandemie und deshalb verhängte Beschränkungen sind kein ausreichend wichtiger Grund, der ein Hinausschieben des Urlaubs rechtfertigt.
Sachverhalt
Der klagende bayerische Polizist macht geltend, er hätte wegen ausgefallener Hochzeitsfeiern den Urlaub nicht wie geplant nutzen können. Außerdem sei ihm wegen der Corona-Pandemie eine Erholung in dem Zeitraum nicht möglich, weil das Bayrische Gesundheitsministerium Ausganssperren verhängt habe.
Entscheidung
Ein Anspruch auf Verschieben des Urlaubs besteht nicht, entschied in zweiter Instanz der VGH.
Urlaub dient der Erholung. Das Gericht kann nicht erkennen, warum es auch in Anbetracht der geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht möglich sein sollte, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen.
Die aufgrund der Corona-Lage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, schließen eine Erholung keineswegs zwingend aus.
Für ein Verschieben sind auch keine wichtigen Gründe erkennbar. Ein solcher wichtiger Grund ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Hochzeitsfeiern, an denen der Polizeibeamte teilnehmen wollte, entfallen sind. Es fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Beamten, wenn ein genehmigter Urlaub nicht so gestaltet werden kann wie ursprünglich geplant.
Hinweise
Urlaub, der beantragt und genehmigt wurde, muss im Grundsatz zum vorgesehenen Zeitraum genommen werden. Auch dann, wenn die geplante Reise nicht angetreten werden kann.
Dem Dienstherrn steht die Organisationshoheit zu, er muss planen können. Und der Zweck des Urlaubs – nämlich Erholung – kann auch zuhause erfüllt werden.
Für Beamte ist jedoch Verschieben des Urlaubs aus wichtigen Gründen möglich, für Bundesbeamte nach § 8 Abs. 2 EUrlV (Erholungsurlaubsverordnung). Allein die Corona-Pandemie ist kein ausreichend wichtiger Grund.
Gilt dies auch für Arbeitnehmer in Betrieben?
Ja.
Der VGH hat hier zwar über die Klage eines Beamten entschieden. Das Problem stellt sich jedoch geleichfalls für Arbeitnehmer.
Auch in privaten Betrieben gilt: "Genehmigt ist genehmigt."
Der Arbeitnehmer kann den bereits genehmigten Urlaubsantrag nicht einseitig zurückziehen. Hierfür bedraf es der Zustimmung des Arbeitgebers.
Das Risiko, ob sich z. B. eine Urlaubsreise wie geplant verwirklichen lässt, trägt der Arbeitnehmer selbst.